Schweizer Presserat für nichtjournalistische Produkte nicht zuständig
Die Entwicklung der Medienbranche bringt journalistisch anmutende Medien hervor, die nicht das Werk von Journalisten sind und die auch nicht nach den Berufsregeln funktionieren. Der Schweizer Presserat ist der Auffassung, dass sein Geschäftsreglement solche Medien heute nicht abdeckt.
Die Walliser Website „L’1dex“ präsentiert sich visuell als journalistisches Medium, und das mit Nachdruck. Ihr Credo lautet: „Pour un Valais critique et libertaire“. Nach zwei geharnischten Artikeln gegen einen Barbesitzer in Sion, der sich angeblich rassistisch gegen ausländische Kunden geäussert hatte, beschwerte sich der Inhaber der Bar beim Presserat. Hauptgrund: Die Website habe ihm nicht ermöglicht, seine Version der Fakten darzulegen.
Gemäss seinem Geschäftsreglement ist der Presserat zuständig für den redaktionellen Teil sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien. Seine Aufgabe ist es, zu „Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten“ Stellung zu nehmen. Nicht aber, sich mit nichtjournalistischen Produkten zu befassen.
Der Presserat ist bereits auf Beschwerden gegen Medien mit gemischtem Status eingetreten, allerdings nur dann, wenn diese eindeutig einen journalistischen Ansatz beanspruchen. „L’1dex“ erhebt diesen Anspruch im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers nirgends.
Gestützt auf sein Geschäftsreglement hat der Presserat entschieden, dass „L’1dex“ außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegt. Er tritt auf die Beschwerde nicht ein. Angesichts der rasanten Entwicklung des Internets, das neue und vielfältige Medienformeln hervorbringt, prüft der Presserat jedoch, ob die Zuständigkeitsregeln seines Reglements zu präzisieren sind.
Quelle: Schweizer Presserat
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