Ein Strafbefehl reicht aus: „Blick“ musste Zahnarzt nicht anhören

Ein Zahnarzt hat nach einem „Blick“-Artikel vom 28. Januar 2019 beim Schweizer Presserat Beschwerde eingereicht.

„Blick“ hatte über den Fall einer Dentalassistentin in Ausbildung berichtet. Aufgrund einer Google-Rezension über ihren ehemaligen Arbeitgeber kassierte sie einen Strafbefehl wegen übler Nachrede.

Die junge Frau stellte ihren Ex-Chef als Zahnarzt dar, der seine Angestellten und Patienten miserabel behandle. Der Zahnarzt sei „ganz schlecht“ und die Praxis „echt gefährlich“, schrieb sie in der Online-Rezension. In seinem Bericht nahm „Blick“ diese Vorwürfe auf.

Die Aussagen seiner früheren Auszubildenden seien rufschädigend und ehrverletzend, hielt der Zahnarzt in seiner Beschwerde beim Presserat fest. Dennoch habe „Blick“ ihn nicht angehört. Der Journalist habe es bei einer einzigen und nicht erfolgreichen Kontaktaufnahme belassen. Seine Sichtweise sei somit im Bericht nicht berücksichtigt.

Für den Presserat ist unbestritten, dass die junge Frau schwere Vorwürfe geäussert hat. Indem der „Blick“ seinen Bericht jedoch auf einen Strafbefehl stützt, musste er den Zahnarzt nicht anhören. Denn ein Strafbefehl ist medienethisch einem Gerichtsurteil gleichgestellt, weshalb eine Anhörung aller involvierten Parteien nicht erforderlich ist.

Der Strafbefehl liegt dem Presserat vor. Darin wird lediglich der Strafbestand wiedergegeben. Die Strafbehörde hatte den Zahnarzt offenbar nicht angehört. Indem der Strafbefehl die Sichtweise des Zahnarztes nicht aufgreift, lässt sich „Blick“ nicht vorwerfen, einseitig aus dem amtlichen Dokument zitiert zu haben. Die Beschwerde des Zahnarztes wird in allen Punkten abgewiesen.

 

Quelle: Schweizer Presserat
Titelbild: Symbolbild © Farknot Architect – shutterstock.com

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